- Produktsicherheit
- gesetzlich geregelt im Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung, Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 22.4.1997 (BGBl I 934) m.spät.Änd.- 1. Anwendungsbereich: P. betrifft Produkte, die zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt sind und gewerbs- oder geschäftsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Als Hersteller gilt der Produzent sowie derjenige, der das Produkt in den Verkehr bringt, soweit er die Sicherheitseigenschaften beeinflusst; soweit er sie nicht beeinflusst, heißt er Händler (§§ 2–3 ProdSG).- 2. Regelung: Der Hersteller darf nur ein Produkt in Umlauf bringen, wenn es sicher ist, also keine erheblichen, mit der Verwendung nicht zu vereinbarenden und nach den anerkannten Regeln der Technik nicht hinnehmbare Gefahren von Personenschäden bestehen. Der Hersteller hat dem Verbraucher die notwendigen Informationen zu erteilen, das Produkt zu überwachen und vor Gefahren zu warnen (§ 4 ProdSG). Auch der Händler darf kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er weiß, dass es nicht sicher ist (§ 6 ProdSG).- 3. Gefährliche Produkte: Die zuständige Behörde kann den Hersteller zur Warnung und zum Rückruf zwingen und auch die Vernichtung unsicherer Produkte veranlassen (§§ 7–9 ProdSG).- 4. Verstöße des Herstellers und Händlers können als ⇡ Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 15 ProdSG).
Lexikon der Economics. 2013.